Zwangs­hei­rat und Kinderehen

Eine Form von Gewalt im Namen der Ehre

Zwangs­hei­ra­ten und Frü­he­hen stel­len schwe­re Ver­let­zun­gen der Men­schen­rech­te dar, die gegen inter­na­tio­na­les und natio­na­les Recht aller euro­päi­schen Staa­ten ver­sto­ßen. Sie las­sen sich nicht auf bestimm­te reli­giö­se Tra­di­tio­nen zurück­füh­ren, son­dern kom­men in unter­schied­li­chen sozia­len, ethi­schen und kul­tu­rel­len Kon­tex­ten über­all auf der Welt und auch in Deutsch­land vor. Zwangs­hei­rat ver­letzt die Men­schen­rech­te der Betrof­fe­nen und beraubt sie ihres Rech­tes, selbst zu ent­schei­den, ob, wann und wen sie hei­ra­ten. Damit ste­hen sie in kras­sem Gegen­satz zu den wich­tigs­ten Grund­wer­ten, wie der Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern und den Kinderrechten.

Zwangs­hei­ra­ten und Ehren­mor­de gehen oft andau­ern­de phy­si­sche und psy­chi­sche Gewalt bzw. Gewalt­an­dro­hun­gen vor­aus, um die ver­meint­li­che Fami­li­en­eh­re zu schüt­zen bzw. wie­der her­zu­stel­len. Bei den Betrof­fe­nen han­delt es sich zumeist um min­der­jäh­ri­ge Mäd­chen und Frau­en. Es sind jedoch auch Jun­gen bzw. Män­ner davon betrof­fen. Sie gehen oft ein­her mit einer Ein­schrän­kung der per­sön­li­chen Ent­wick­lung, der Ver­wei­ge­rung von Bil­dung, Berufs­aus­übung und mate­ri­el­ler Unabhängigkeit.
Am häu­figs­ten sind die Eltern ver­ant­wort­lich für eine Zwangs­ehe. Gewalt wird in der Regel durch die Fami­li­en­mit­glie­der aus­ge­übt. Eine Abgren­zung zu arran­gier­ten Ehen ist schwie­rig, ein Grad­mes­ser kann das Aus­maß der erleb­ten Gewalt sein.

Zwangs­hei­ra­ten und Frü­he­hen sind in Deutsch­land nicht erlaubt und steht unter Stra­fe. Neben kul­tu­rel­len Ursa­chen spielt oft­mals auch die finan­zi­el­le Lage der Fami­lie der Braut eine erheb­li­che Rol­le. Sie­he https://www.anwalt.org/zwangsheirat/.

Eine Zwangs­hei­rat liegt vor, wenn

  • eine Ehe ohne die frei­wil­li­ge und gül­ti­ge Ein­wil­li­gung eines oder bei­der Part­ner geschlos­sen wird
  • die Eltern oder die Fami­lie ent­schei­det, wer mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet wird
  • es nicht gefragt wird, wen jemand hei­ra­ten will bzw. die Zustim­mung ver­wei­gert wird
  • Druck aus­ge­übt wird, phy­si­sche und/oder psy­chi­sche Gewalt ange­wen­det wird, um die Ehe­schlie­ßung zu erzwingen

Eine Frühehe/Kinderehe liegt vor, wenn

  • Die Ehe­schlie­ßung vor Voll­endung des 18. Lebens­jah­res eines oder bei­der Part­ner erfolgt
  • häu­fig liegt dabei ein gro­ßer Alters­un­ter­schied zwi­schen dem min­der­jäh­ri­gen Mäd­chen und dem erwach­se­nen Part­ner vor

Eine Zwangs­ehe liegt vor, wenn

  • durch Sank­tio­nen, ins­be­son­de­re von den Fami­li­en, eine Fort­füh­rung der Ehe erzwun­gen wird, die ein Part­ner nicht auf­recht­erhal­ten will
  • das gilt auch, wenn die Ehe frei­wil­lig geschlos­sen wurde

Eine arran­gier­te Ehe liegt vor, wenn

  • die Hei­rat zwar von Ver­wand­ten, Bekann­ten oder Ehevermittler_innen initi­iert wird und dies im vol­len Ein­ver­ständ­nis bei­der Part­ner geschieht

Eine Zwangs­ehe mit einer Import­braut bzw. einem Import­bräu­ti­gam liegt vor, wenn

  • ein hier gebo­re­nes und auf­ge­wach­se­nes Mäd­chen mit einem Jun­gen aus ihrem Her­kunfts­land ver­hei­ra­tet wird, um ihm den Auf­ent­halt in Deutsch­land zu ermöglichen
  • ein hier gebo­re­ner und auf­ge­wach­se­ner Jun­ge mit einem Mäd­chen aus sei­nem Her­kunfts­land ver­hei­ra­tet wird, da es – meist eine Ver­wand­te – bes­ser zur Fami­lie passt als eine hier auf­ge­wach­se­ne jun­ge Frau
  • und sie sich vor­her nicht oder nur flüch­tig kennen
  • und das Mäd­chen oder der Jun­ge meist ohne nen­nens­wer­te Sprach- oder Kul­tur­ken­nt­nis­se in die Schwie­ger­fa­mi­lie kommt
  • sie sich unter­ord­nen müs­sen und abhän­gig von ihnen bis dahin mehr oder weni­ger unbe­kann­ten Men­schen sind

Eine Ver­schlep­pungs­ehe liegt vor, wenn

  • ein Mäd­chen wäh­rend eines Urlau­bes im Her­kunfts­land mit einem jun­gen Mann ver­hei­ra­tet wird und dort blei­ben muss,
  • sie vor­her dar­über nicht infor­miert war
  • ihr der Pass abge­nom­men wird, damit sie nicht aus­rei­sen kann

Moti­ve für Zwangsheirat

Gewalt im Namen der Ehre wird durch geschlechts­spe­zi­fi­sche Ungleich­heit erst ermög­licht. Sie begrün­det sich in Tra­di­tio­nen, denen eine Dis­kri­mi­nie­rung von Mäd­chen und Frau­en imma­nent ist. Dar­aus lei­ten sich nach­fol­gen­de Moti­ve ab:

  • Pro­ble­me mit der Erzie­hung, Kon­trol­le über uner­wünsch­tes Verhalten/Sexualität der Kinder
  • Ver­hin­de­rung von uner­wünsch­ten Bezie­hun­gen der Kinder
  • Wunsch nach öko­no­mi­scher Absi­che­rung des eige­nen Kindes
  • Wunsch nach Absi­che­rung eines behin­der­ten Kindes
  • Bewah­rung von Fami­li­en­eh­re und Tradition
  • Ein­hal­tung fami­liä­rer Verpflichtungen/Eheversprechen
  • Stär­kung von Familienbindungen

Moti­ve bei weib­li­chen min­der­jäh­ri­gen Geflüch­te­ten (Mäd­chen­haus Bielefeld)

  • Zwangs­ver­hei­ra­tung im Her­kunfts­land bzw. Flucht aus einer Gewalt gepräg­ten Frühehe
  • Zum Teil fand eine Zwangs­be­schnei­dung statt
  • Als jüngs­te Frau neben ande­ren Frau­en leben à neben Gewalt des Man­nes noch der Gewalt der älte­ren Frau­en aus­ge­setzt sein (Mehre­hen)
  • Aus Furcht vor Ver­ge­wal­ti­gung bzw. sexu­el­len Über­grif­fen vor oder wäh­rend der Flucht eine „Schutze­he“ ein­ge­hen müssen
  • Auf­trag der Fami­lie in Deutsch­land einen ihnen frem­den voll­jäh­ri­gen Mann zu hei­ra­ten, um die Fami­lie finan­zi­ell zu unterstützen
  • Flucht mit einem gelieb­ten, etwas älte­ren voll­jäh­ri­gen Mann, der von der Fami­lie nicht akzep­tiert wird
  • Mäd­chen kom­men über die Pro­sti­tu­ti­on bzw. Zwangs­pro­sti­tu­ti­on nach Deutschland

Fol­gen von Zwangsheirat

Mäd­chen dro­hen durch andau­ern­de schwe­re Gewalt­er­fah­run­gen und des sich hilf­los aus­ge­lie­fert Füh­lens mas­si­ve gesund­heit­li­che Beein­träch­ti­gun­gen und feh­len­de Entfaltungsmöglichkeiten.

  • Mäd­chen sind in einer Frü­he­he beson­ders gefähr­det, sexua­li­sier­te und/oder häus­li­che Gewalt und Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe zu erleben
  • Trau­ma­ti­sie­ren­de Ent­wick­lungs­be­din­gun­gen haben gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf ihre Bin­dungs- und Beziehungsfähigkeit
  • Sie lei­den oft unter Aus­gren­zung, die zu Depres­sio­nen bis hin zum Selbst­mord füh­ren können
  • Vie­le Betrof­fe­ne dür­fen kei­ne Schu­le besu­chen und sind in ihrer Bewe­gungs­frei­heit eingeschränkt
  • Sie wer­den jung schwan­ger, was das Risi­ko für Mut­ter und Kind erhöht.
  • Sie haben es sehr schwer, sich aus ihrem auf Unselb­stän­dig­keit und Abhän­gig­keit aus­ge­rich­te­ten Lebens­um­feld zu lösen
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