Zwangsverheiratung ist eine STRAFTAT, eine Menschenrechtsverletzung, eine Gewalttat und eine Form des Kindesmissbrauchs, wenn die/der Betroffene minderjährig ist. Sie verstößt gegen internationales, europäisches und deutsches Recht.
Internationales Recht
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948
- Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten - Artikel 16 (2)
Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenserklärung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (CEDAW) von 1979
- Artikel 16 Absatz 1
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:
a) gleiches Recht auf Eheschließung
b) gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschließung nur mit freier und voller Zustimmung
c) gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung - Artikel 16 Abs. 2
besagt, dass die Verlobung und Eheschließung eines Kindes keine Rechtswirksamkeit haben
Europäisches Recht
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbulkonvention) von 2014
Der völkerrechtliche Vertrag schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt. Er wurde in Deutschland am 01.06.2017 ratifiziert.
- Artikel 32
Er verpflichtet die Vertragsstaaten, die Anfechtbarkeit, Nichtigerklärung oder Auflösung einer unter Zwang geschlossenen Ehe zu ermöglichen. - Artikel 37
Er verpflichtet, vorsätzliches Verhalten, durch das eine erwachsene Person oder Kind zur Eheschließung gezwungen oder zum Zweck einer erzwungenen Eheschließung ins Ausland gelockt wird, unter Strafe zu stellen. - Artikel 41
Ebenso ist die Anstiftung und der Versuch zu Handlungen nach Artikel 37 unter Strafe zu stellen.
Deutsches Recht
Grundgesetz
Artikel 1 Abs. 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 3
- Abs. 1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. - Abs. 2
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. - Abs. 3
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen einer Behinderung benachteiligt werden.
Strafrecht
- 237 Abs .1 S. 1. StGB
Zwangsverheiratung stellt einen Straftatbestand dar. Jemand, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung einer Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft. - 237 Abs. 2, 3 StGB
die gleiche Strafe kann für Verschleppung zur Zwangsheirat und Abhalten von der Rückkehr aus dem Ausland verhängt werden. Auch der Versuch ist strafbar. - 212 und § 211 StGB
Ehrenmord ist ein Tötungsdelikt und wird je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als Totschlag (§ 212 StGB) oder als Mord (§ 211 StGB) bestraft. - 30 Abs. 2 StGB
Die Verabredung zu einem Verbrechen wie Ehrenmord kann bereits strafbar sein. - 138 StGB)
Strafbar machen sich Personen, die von einem solchen Tötungsdelikt wissen und es nicht rechtzeitig zur Anzeige bringen, um es zu verhindern.
Zivilrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
- 1314 Abs. 2 BGB Nr. 4
Eine Eheaufhebung kann beantragt werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung gedrängt wurde. Ein Antrag muss binnen 3 Jahren mit Hilfe eines/r Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin gestellt werden.
Aufenthaltsgesetz
- 51 Abs. 4 S. 2 AufenthG
Die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis erlischt mit verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr nach 6 Monaten. Sofern das Mädchen/die Frau rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, kann sie innerhalb von zehn Jahren wieder nach Deutschland einreisen, sofern sie den Beweis erbringt kann, dass sie zwangsverheiratet wurde. - 37 Abs. 2a AufenthG
Ist die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen können Mädchen und Frauen ein Recht auf Wiederkehr geltend machen, wenn sich der/die Ausländer/in aufgrund seiner /ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der BRD einfügen kann. Voraussetzung ist, dass das Visum zur Rückkehr bzw. die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von 10 Jahren seit der Ausreise beantragt wird.
Rechtliche Regelungen für Ausländerinnen, Asylbewerberinnen und geduldete Frauen
Die einschlägigen Regelungen sind in dem Leitfaden des Netzwerkes gegen Gewalt zum Schutz von jungen Menschen, die von so genannten Ehrverbrechen betroffen sind detailliert aufgeführt. (S. 39 – 48.)
netzwerk-gegen-gewalt.hessen.de
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Der Deutsche Bundestag hat am 1. Juni ein Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen beschlossen. Dieses dient dem Schutz der betroffenen Minderjährigen und soll Rechtsklarheit schaffen. Dazu sieht das Gesetz Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungsrecht, des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Kinder- und Jugendhilferechts vor.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:
- Im deutschen Eheschließungsrecht soll das Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt werden.
- Eine Ehe ist durch richterliche Entscheidung aufzuheben, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Von einer Aufhebung kann nur in besonderen Härtefällen sowie dann abgesehen werden, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. - Ehen, bei denen einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sollen unwirksam sein. Eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens bedarf es für diese Ehen nicht.
- Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen.
- Mit dem Gesetzentwurf wird klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt.
Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere ob der Minderjährige von seinem Ehegatten zu trennen ist. - Durch eine Änderung des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes wirkt der Gesetzentwurf zudem gleichzeitig den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Nachteilen entgegen, die für den Minderjährigen durch die Unwirksamkeit der Ehe oder deren Aufhebung anderenfalls entstehen könnten.
- Der Gesetzentwurf enthält überdies ein bußgeldbewehrtes Trauungsverbot für Minderjährige. Damit soll verhindert werden, dass Kinder trotz des Verbots eine staatliche Ehe zu schließen, im Wege vertraglicher, traditioneller oder religiöser Handlungen zur Eingehung einer Bindung veranlasst werden, die für sie in sozialer oder psychologischer Hinsicht einer Ehe vergleichbar ist.